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Artikel 12 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Schulgeldvereinbarungen

Sportförderung - Nachwuchsförderung
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Artikel 12 Sportverordnung · Schulgeldvereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern den Besuch von spezialisierten Schulen zu ermöglichen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.

2. Während der obligatorischen Schulzeit bleibt Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g des Schulgesetzes (RB 10.1111) vorbehalten.

3. Der Regierungsrat kann die Gemeinden während der obligatorischen Schulzeit zu einer Kostenbeteiligung verpflichten.

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