Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.4111 CH-UR

Artikel 10 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Nachwuchssportlerin und Nachwuchssportler

Sportförderung - Nachwuchsförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 Sportverordnung · Nachwuchssportlerin und Nachwuchssportler

1. Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die dem Nachwuchskader eines Sportverbandes angehören, der von Swiss Olympic Association anerkannt ist.

← Artikel 9 Sportverordnung Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Gegenstand Artikel 11 Sportverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →