10.4111
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Sportverordnung · Gegenstand
1. Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport. Sie bestimmt die Ziele, Grundsätze und Massnahmen der Sportförderung im Kanton Uri.
2. Besondere Vorschriften über Turnen und Sport in der Schule bleiben vorbehalten.