10.2935
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Zusammenarbeit
Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
Artikel 9 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Zusammenarbeit
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen.
2. Sie sorgt für die notwendige Koordination mit anderen universitären Hochschulen und Fachhochschulen und fördert den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von Studierenden.