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Artikel 8 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Freiheit von Lehre und Forschung

Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
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Artikel 8 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Freiheit von Lehre und Forschung

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule hat die Freiheit von Lehre und Forschung im Rahmen der Anerkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten.

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