10.2935
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Freiheit von Lehre und Forschung
Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
Artikel 8 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Freiheit von Lehre und Forschung
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule hat die Freiheit von Lehre und Forschung im Rahmen der Anerkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten.