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Artikel 7 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Entzug

Anerkennung
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Artikel 7 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Entzug

1. Der Erziehungsrat kann die Anerkennung entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die staatlich anerkannte universitäre Hochschule ihre Pflichten nicht erfüllt.

2. Der Entzug der Anerkennung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen.

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