Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2935 CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Provisorische Anerkennung

Anerkennung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Provisorische Anerkennung

1. Bei universitären Hochschulen, die den Lehrbetrieb noch nicht oder nur teilweise aufgenommen haben, kann eine provisorische Anerkennung erteilt werden. Diese ist zeitlich zu befristen.

← Artikel 5 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen Gegenstand Artikel 7 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →