10.2935
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Provisorische Anerkennung
Anerkennung
Artikel 6 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Provisorische Anerkennung
1. Bei universitären Hochschulen, die den Lehrbetrieb noch nicht oder nur teilweise aufgenommen haben, kann eine provisorische Anerkennung erteilt werden. Diese ist zeitlich zu befristen.