10.2935
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Akkreditierung
Anerkennung
Artikel 5 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Akkreditierung
1. Als erfolgreich akkreditiert gilt jene universitäre Hochschule oder gelten jene Studiengänge, die von der SUK auf der Basis einer Überprüfung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) akkreditiert worden sind.
2. In besonderen Fällen kann die Akkreditierung auch durch andere Fachorganisationen erfolgen.