Artikel 4 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Voraussetzungen
Artikel 4 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Voraussetzungen
1. Der Erziehungsrat kann universitäre Hochschulen und deren Studiengänge staatlich anerkennen, wenn die Schule
a) die Qualität nach schweizerischem und internationalem Standard gewährleistet
b) sicherstellt, dass die Qualität des Unterrichts, der Forschung, der Dienstleistung und der Publikationen regelmässig überprüft wird
c) sich erfolgreich akkreditiert hat
d) die ethische Verantwortung gewährleistet und sich der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet
e) bereit ist, mit anderen Institutionen im Hochschulbereich zusammenzuarbeiten
f) bereit ist, einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens im Kanton Uri zu leisten
g) klare und ausreichende rechtliche und organisatorische Strukturen aufweist
h) ausreichende finanzielle Sicherheiten nachweist
i) bereit ist, regelmässig über ihre Tätigkeit zu berichten