10.2935
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Aufsicht
1. Der Erziehungsrat beaufsichtigt die staatlich anerkannten universitären Hochschulen.