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10.2935 CH-UR

Artikel 3 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Aufsicht

1. Der Erziehungsrat beaufsichtigt die staatlich anerkannten universitären Hochschulen.

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