Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2935 CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Begriffe

1. Universitäre Hochschule bezeichnet eine Universität oder eine universitäre Institution. Eine Universität besteht aus mehreren Fakultäten oder akademischen Fachbereichen, pflegt Lehre und Forschung auf universitärem Niveau und bietet in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen an. Eine universitäre Institution erfüllt Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung.

2. Die staatliche Anerkennung erlaubt der universitären Hochschule, ihre Tätigkeit als solche im Kanton Uri auszuüben.

← Artikel 1 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen Gegenstand Artikel 3 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →