10.2935
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Begriffe
1. Universitäre Hochschule bezeichnet eine Universität oder eine universitäre Institution. Eine Universität besteht aus mehreren Fakultäten oder akademischen Fachbereichen, pflegt Lehre und Forschung auf universitärem Niveau und bietet in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen an. Eine universitäre Institution erfüllt Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung.
2. Die staatliche Anerkennung erlaubt der universitären Hochschule, ihre Tätigkeit als solche im Kanton Uri auszuüben.