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Artikel 18 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 18 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Vollzug

1. Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit sie nichts anderes bestimmt.

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