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10.2935 CH-UR

Artikel 17 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Gebühren

Schlussbestimmungen
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Artikel 17 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Gebühren

1. Die Gebühren für Verfügungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).

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