10.2935
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Gebühren
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Gebühren
1. Die Gebühren für Verfügungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).