10.2935
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Verleihung von Titeln
Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
Artikel 13 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Verleihung von Titeln
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule darf nur jene Titel verleihen, die vom Erziehungsrat bewilligt worden sind.