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Artikel 13 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Verleihung von Titeln

Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
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Artikel 13 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Verleihung von Titeln

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule darf nur jene Titel verleihen, die vom Erziehungsrat bewilligt worden sind.

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