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Artikel 12 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Berichterstattung

Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
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Artikel 12 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Berichterstattung

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule dokumentiert in einem jährlichen Bericht ihre Tätigkeit.

2. Der Bericht ist dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann ergänzende Berichte verlangen.

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