10.2935
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Berichterstattung
Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
Artikel 12 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Berichterstattung
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule dokumentiert in einem jährlichen Bericht ihre Tätigkeit.
2. Der Bericht ist dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann ergänzende Berichte verlangen.