10.2935
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Wissenschaftliche Publikationen
Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
Artikel 11 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Wissenschaftliche Publikationen
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule publiziert regelmässig ihre Arbeitsresultate in Lehre und Forschung.