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Artikel 11 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Wissenschaftliche Publikationen

Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
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Artikel 11 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Wissenschaftliche Publikationen

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule publiziert regelmässig ihre Arbeitsresultate in Lehre und Forschung.

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