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10.2935 CH-UR

Artikel 10 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen - Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben

Pflichten der anerkannten universitären Hochschule
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Artikel 10 Verordnung über die Anerkennung privater universitärer Hochschulen · Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben

1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben im Kanton Uri, indem sie Bildungsangebote, Forschung und Dienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen auch im Kanton Uri anbietet.

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