Gegenstand
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die staatliche Anerkennung von privaten universitären Hochschulen mit Sitz im Kanton Uri.
1. Universitäre Hochschule bezeichnet eine Universität oder eine universitäre Institution. Eine Universität besteht aus mehreren Fakultäten oder akademischen Fachbereichen, pflegt Lehre und Forschung auf universitärem Niveau und bietet in der Mehrheit der Fakultäten oder akademischen Fachbereiche eine vollständige Ausbildung bis zum Abschlussexamen an. Eine universitäre Institution erfüllt Aufgaben der universitären Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung.
2. Die staatliche Anerkennung erlaubt der universitären Hochschule, ihre Tätigkeit als solche im Kanton Uri auszuüben.
1. Der Erziehungsrat beaufsichtigt die staatlich anerkannten universitären Hochschulen.
1. Der Erziehungsrat kann universitäre Hochschulen und deren Studiengänge staatlich anerkennen, wenn die Schule
a) die Qualität nach schweizerischem und internationalem Standard gewährleistet
b) sicherstellt, dass die Qualität des Unterrichts, der Forschung, der Dienstleistung und der Publikationen regelmässig überprüft wird
c) sich erfolgreich akkreditiert hat
d) die ethische Verantwortung gewährleistet und sich der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet
e) bereit ist, mit anderen Institutionen im Hochschulbereich zusammenzuarbeiten
f) bereit ist, einen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens im Kanton Uri zu leisten
g) klare und ausreichende rechtliche und organisatorische Strukturen aufweist
h) ausreichende finanzielle Sicherheiten nachweist
i) bereit ist, regelmässig über ihre Tätigkeit zu berichten
1. Als erfolgreich akkreditiert gilt jene universitäre Hochschule oder gelten jene Studiengänge, die von der SUK auf der Basis einer Überprüfung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) akkreditiert worden sind.
2. In besonderen Fällen kann die Akkreditierung auch durch andere Fachorganisationen erfolgen.
1. Bei universitären Hochschulen, die den Lehrbetrieb noch nicht oder nur teilweise aufgenommen haben, kann eine provisorische Anerkennung erteilt werden. Diese ist zeitlich zu befristen.
1. Der Erziehungsrat kann die Anerkennung entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die staatlich anerkannte universitäre Hochschule ihre Pflichten nicht erfüllt.
2. Der Entzug der Anerkennung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen.
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule hat die Freiheit von Lehre und Forschung im Rahmen der Anerkennungsvoraussetzungen zu gewährleisten.
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen.
2. Sie sorgt für die notwendige Koordination mit anderen universitären Hochschulen und Fachhochschulen und fördert den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von Studierenden.
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben im Kanton Uri, indem sie Bildungsangebote, Forschung und Dienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen auch im Kanton Uri anbietet.
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule publiziert regelmässig ihre Arbeitsresultate in Lehre und Forschung.
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule dokumentiert in einem jährlichen Bericht ihre Tätigkeit.
2. Der Bericht ist dem Erziehungsrat zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann ergänzende Berichte verlangen.
1. Die staatlich anerkannte universitäre Hochschule darf nur jene Titel verleihen, die vom Erziehungsrat bewilligt worden sind.
1. Diese Verordnung gibt keinen Rechtsanspruch auf Beiträge des Kantons.
1. Mit Busse bis zu zehntausend Franken wird bestraft, wer
a) ohne Anerkennung sich als staatlich anerkannte universitäre Hochschule ausgibt
b) als staatlich anerkannte universitäre Hochschule Titel verleiht, die vom Erziehungsrat nicht bewilligt sind
2. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessverordnung.
1. Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden.
1. Die Gebühren für Verfügungen nach dieser Verordnung richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512).
1. Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung, soweit sie nichts anderes bestimmt.
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Sie tritt auf den 1. September 2003 in Kraft.