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Artikel 5 Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule - Programmvereinbarung

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Artikel 5 Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule · Programmvereinbarung

1. Der Regierungsrat schliesst mit der Stiftung eine Programmvereinbarung ab, um die Finanzierung des Betriebs des Instituts sicherzustellen.

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