10.2923
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule - Jährliche Beiträge
Artikel 4 Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule · Jährliche Beiträge
1. Der Kanton leistet der Stiftung jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) des Instituts. Dieser Beitrag beträgt höchstens 500'000 Franken pro Jahr.
2. Der Regierungsrat hat das Budget der Stiftung vorgängig zu genehmigen. Er genehmigt es, sofern es dem Zweck der Stiftung sowie den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.