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Artikel 3 Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule - Stiftung

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Artikel 3 Verordnung über die Führung des Urner Forschungsinstituts Kulturen der Alpen als Hochschule · Stiftung

1. Der Kanton errichtet eine Stiftung zur Finanzierung des Betriebs des Instituts.

2. Er kann die Stiftung zusammen mit Dritten errichten.

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