10.2915
CH-UR
Artikel 9 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Zulassungsbeschränkungen
Aus- und Weiterbildung
Artikel 9 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Zulassungsbeschränkungen
1. Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann
a) die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt
b) die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten
2. Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht
a) Berücksichtigung von Eignungskriterien
b) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit
c) Wartelisten
d) Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern
3. Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeordnet werden.