10.2915
CH-UR
Artikel 5 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers
Allgemeines
Artikel 5 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers
1. Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags
a) die Forschung und Entwicklung
b) den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft
2. Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen.
3. Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regionaler Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Konkordatsrats.