Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2915 CH-UR

Artikel 41 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Kündigung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 41 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Kündigung

1. Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden.

2. Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verbleibenden Vereinbarungskantone verlangt wird.

3. Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkantone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Vereinbarung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.

← Artikel 40 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung Zweck Artikel 42 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →