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Artikel 39 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Streitschlichtung

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Artikel 39 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Streitschlichtung

1. Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Trägerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden.

2. In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005.

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