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Artikel 38 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Rechtsmittel

Rechtspflege
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Artikel 38 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide.

2. Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinbarung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

3. Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst.

4. Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern.

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