Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2915 CH-UR

Artikel 36 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Vollzug

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 36 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Vollzug

1. Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.

2. Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons.

3. Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.

← Artikel 35 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung Zweck Artikel 37 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →