10.2915
CH-UR
Artikel 36 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Vollzug
Rechtspflege
Artikel 36 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Vollzug
1. Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwortlich.
2. Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons.
3. Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.