Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2915 CH-UR

Artikel 35 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Steuerung und Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 35 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1. Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.

2. Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.

3. Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.

← Artikel 34 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung Zweck Artikel 36 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →