10.2915
CH-UR
Artikel 35 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Steuerung und Finanzierung
Artikel 35 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1. Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone subsidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.
2. Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern.
3. Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.