Artikel 33 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Bauliche Infrastruktur
Artikel 33 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Bauliche Infrastruktur
1. Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet.
2. Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung erfolgt durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Entwicklungs- und Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen.
3. Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche Infrastruktur ein. Diese ist zuständig für die Konkretisierung und Umsetzung der langfristigen Planung.
4. Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.