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Artikel 30 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Finanzkompetenz

Steuerung und Finanzierung
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Artikel 30 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Finanzkompetenz

1. Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leistungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget bedarf der Genehmigung des Konkordatsrats.

2. Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlossene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden.

3. Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung der Finanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Benötigt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhochschulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.

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