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Artikel 28 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Jährlicher Finanzierungsbeschluss

Steuerung und Finanzierung
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Artikel 28 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Jährlicher Finanzierungsbeschluss

1. Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung beschliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone.

2. Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjährigen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird.

3. Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbeschluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.

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