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Artikel 21 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Fachhochschulrat

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Artikel 21 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Fachhochschulrat

1. Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordatsrats die strategische Führungsverantwortung.

2. Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht.

3. Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.

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