10.2915
CH-UR
Artikel 2 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Rechtsnatur, Name und Sitz
Allgemeines
Artikel 2 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Rechtsnatur, Name und Sitz
1. Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leistungsauftrags.
2. Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung festgelegt.
3. Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.