Artikel 16 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Interparlamentarische Fachhochschulkommission
Artikel 16 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Interparlamentarische Fachhochschulkommission
1. Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschulkommission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stimme.
2. Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
3. Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie
a) überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Parlamenten Bericht
b) nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung
c) nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis
d) wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule angemessen informiert
e) kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen Auskünfte einholen
f) kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung beantragen
g) kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen
h) kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen