10.2915
CH-UR
Artikel 1 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung - Zweck
Allgemeines
Artikel 1 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung · Zweck
1. Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhochschule im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2. Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Finanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicherzustellen.
3. Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.