Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2420 CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri - Zeitpunkt der Aufnahme

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri · Zeitpunkt der Aufnahme

1. Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.

2. Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler in das letzte Schuljahr des Gymnasiums aufgenommen.

3. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

← Artikel 3 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri Zweck, Geltungsbereich Artikel 5 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →