10.2420
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri - Aufnahme in den übrigen Fällen
Artikel 3 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri · Aufnahme in den übrigen Fällen
1. In allen übrigen Fällen ist die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri zuständig für das Aufnahmeverfahren. Sie bestimmt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen für die Aufnahme in das Gymnasium.
2. Die Schulleitung führt dazu in der Regel eine Aufnahmeprüfung durch. Genügt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Aufnahmeprüfung den schulischen Anforderungen der gewünschten Eintrittsklasse nicht, wird die Aufnahme verweigert.
3. Die Schülerin oder der Schüler kann für eine Probezeit von einem Semester ins Gymnasium aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Schulleitung über die definitive Aufnahme.