Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2420 CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri - Aufnahme in den übrigen Fällen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri · Aufnahme in den übrigen Fällen

1. In allen übrigen Fällen ist die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri zuständig für das Aufnahmeverfahren. Sie bestimmt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen für die Aufnahme in das Gymnasium.

2. Die Schulleitung führt dazu in der Regel eine Aufnahmeprüfung durch. Genügt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Aufnahmeprüfung den schulischen Anforderungen der gewünschten Eintrittsklasse nicht, wird die Aufnahme verweigert.

3. Die Schülerin oder der Schüler kann für eine Probezeit von einem Semester ins Gymnasium aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Schulleitung über die definitive Aufnahme.

← Artikel 2 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri Zweck, Geltungsbereich Artikel 4 Reglement über die Aufnahme in das Gymnasium an der Kantonalen Mittelschule Uri →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →