Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2420 CH-UR

Zweck, Geltungsbereich

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Dieses Reglement regelt die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in das Gymnasium, die nicht aufgrund des Übertrittsreglements (RB 10.1711) aus der Primarschule oder der Oberstufe in das Gymnasium eintreten.

1. Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Maturitätsschule mit schweizerisch anerkannter Matura werden im Promotionsstand der abgebenden Schule in das Gymnasium aufgenommen.

1. In allen übrigen Fällen ist die Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri zuständig für das Aufnahmeverfahren. Sie bestimmt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen für die Aufnahme in das Gymnasium.

2. Die Schulleitung führt dazu in der Regel eine Aufnahmeprüfung durch. Genügt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der Aufnahmeprüfung den schulischen Anforderungen der gewünschten Eintrittsklasse nicht, wird die Aufnahme verweigert.

3. Die Schülerin oder der Schüler kann für eine Probezeit von einem Semester ins Gymnasium aufgenommen werden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Schulleitung über die definitive Aufnahme.

1. Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn.

2. Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler in das letzte Schuljahr des Gymnasiums aufgenommen.

3. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

1. Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes (RB 10.1111) und der Schulverordnung (RB 10.1115).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →