10.2416
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Reglement über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri · Grundsatz
1. Die Schülerinnen und Schüler müssen, um zu den Maturitätsprüfungen zugelassen zu werden, allein oder zu zweit eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Maturaarbeit erstellen und mündlich präsentieren.
2. Repetentinnen oder Repetenten des Maturajahres ist es freigestellt, bis zum Abgabetermin im Repetitionsjahr eine neue Maturaarbeit zu verfassen.