10.2414
MPR
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (MPR) - Examinierende
Organisation
Artikel 5 MPR · Examinierende
1. Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im Abschlussjahr das Prüfungsfach unterrichtet haben.
2. Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert oder im Ausstand, so bestimmt die Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats einen Ersatz.
3. Der Ausstand betrifft die Konzeption und Korrektur der Maturitätsprüfungen und die in der Fachschaft gemeinsam erstellten Maturitätsprüfungen.
4. Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat zuhanden der Maturitätskommission ein.
5. Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand einer oder eines Examinierenden verlangen, müssen das Ausstandgesuch frühestmöglich nach Kenntnis des Ausstandgrundes der Maturitätskommission einreichen.