10.2414
MPR
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (MPR) - Prüfungsbehörde
Organisation
Artikel 3 MPR · Prüfungsbehörde
1. Prüfungsbehörde ist die kantonale Maturitätskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn bis zwölf Mitgliedern.
2. Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die nicht andern Organen übertragen sind. Sie erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Expertentätigkeit bei den Prüfungen
b) endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexpertinnen und -experten
c) Entscheid über das Bestehen der Prüfung
d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten