10.2414
MPR
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (MPR) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 MPR · Zweck
1. Der Zweck der Maturitätsprüfungen ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Diese besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, in geistiger Offenheit und der Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen.