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10.2414 MPR CH-UR

Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (MPR) - Gegenstand (MPR)

40 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri abzulegen haben.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Zweck der Maturitätsprüfungen ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Diese besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, in geistiger Offenheit und der Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen.

Organisation

1. Prüfungsbehörde ist die kantonale Maturitätskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn bis zwölf Mitgliedern.

2. Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die nicht andern Organen übertragen sind. Sie erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

3. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Expertentätigkeit bei den Prüfungen

b) endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexpertinnen und -experten

c) Entscheid über das Bestehen der Prüfung

d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten

Organisation

1. Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Es kann seine Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.

2. Das Rektorat orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das gesamte Verfahren der Maturitätsprüfung.

Organisation

1. Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im Abschlussjahr das Prüfungsfach unterrichtet haben.

2. Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert oder im Ausstand, so bestimmt die Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats einen Ersatz.

3. Der Ausstand betrifft die Konzeption und Korrektur der Maturitätsprüfungen und die in der Fachschaft gemeinsam erstellten Maturitätsprüfungen.

4. Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat zuhanden der Maturitätskommission ein.

5. Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand einer oder eines Examinierenden verlangen, müssen das Ausstandgesuch frühestmöglich nach Kenntnis des Ausstandgrundes der Maturitätskommission einreichen.

Organisation

1. Die Maturitätsprüfungen finden nach Abschluss der 6. Gymnasialklasse statt.

Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

1. Die Maturitätskommission schreibt die Prüfungen im Amtsblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist.

Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

1. Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer

a) das volle letzte Schuljahr an der Kantonalen Mittelschule Uri besucht hat

b) eine Maturaarbeit gemäss Artikel 10 MAV erstellt und mündlich präsentiert hat

c) * den Französisch-Sprachaufenthalt (Stage) oder die vom Mittelschulrat beschlossene Covid-19 bedingte Alternative absolviert hat

Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

1. Die Anmeldung zu den Prüfungen ist innerhalb der von der Maturitätskommission festgesetzten Frist beim Rektoratssekretariat der Kantonalen Mittelschule Uri einzureichen.

2. Der Anmeldung sind beizufügen

a) das ausgefüllte Anmeldeformular

b) die Zeugnisse der 4. und 5. Gymnasialklasse

c) * der Nachweis der erstellten und mündlich präsentierten Maturaarbeit

Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

1. Der Mittelschulrat legt die Höhe der Prüfungsgebühr vor der Ausschreibung fest.

2. Die Maturitätskommission kann auf begründetes Gesuch hin die Gebühr teilweise oder ganz erlassen.

Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

1. Die Maturitätskommission entscheidet aufgrund der Anmeldung über die Zulassung zu den Prüfungen. Das Rektorat stellt zu den Anmeldungen Antrag.

Durchführung der Prüfungen

1. Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach dem von der Schule erstellten Prüfungsplan.

Durchführung der Prüfungen

1. Die Maturitätskommission bestimmt auf Antrag der zuständigen Fachlehrperson die erlaubten Hilfsmittel.

Durchführung der Prüfungen

1. Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden.

2. Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die betreffende Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt werden.

3. Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.

Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

1. Die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri umfassen folgende Fächer

a) Deutsch

b) Französisch oder Italienisch

c) Englisch

d) Mathematik

e) Schwerpunktfach

2. Die Fächer gemäss Absatz 1 werden schriftlich und mündlich geprüft.

Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

1. Bei den Prüfungen wird im Wesentlichen das Lernprogramm der letzten zwei Unterrichtsjahre berücksichtigt.

Schriftliche Prüfungen

1. Die Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Fachlehrpersonen ausgearbeitet und der Maturitätskommission zur Genehmigung eingereicht.

2. Die Maturitätskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungsvorschlag verlangen.

Schriftliche Prüfungen

1. Die schriftliche Prüfung dauert je vier Stunden

a) in den Grundlagenfächern: Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik

b) * im Schwerpunktfach

2. ...

3. Im Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» besteht die schriftliche Prüfung zur einen Hälfte aus Mathematik- und zur anderen Hälfte aus Physikaufgaben.

Schriftliche Prüfungen

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht.

2. Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Protokoll.

3. Das Rektorat bestimmt die Aufsichtspersonen.

Mündliche Prüfungen

1. Die Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder vom zuständigen Examinator im Beisein von mindestens einem Mitglied der Maturitätskommission abgenommen.

1a. Das Mitglied der Maturitätskommission erstellt Handnotizen über den Prüfungsablauf.

2. In Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden, haben beide bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3. Beim Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» wird einzig das Fach «Physik» mündlich geprüft.

Mündliche Prüfungen

1. Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel in jedem Fach eine Viertelstunde.

Mündliche Prüfungen

1. ...

2. Im Schwerpunktfach «Musik» gilt das Instrumentalvorspiel als mündliche Prüfung.

Benotung der Prüfungen

1. Die Maturitätsprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Dabei wird das Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen in Zehntelsnoten und das Ergebnis in den mündlichen Prüfungen in ganzen und halben Noten ausgedrückt.

Benotung der Prüfungen

1. Die für die Klasse zuständige Fachlehrperson ist verantwortlich für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung. Befindet sich die Fachlehrperson im Ausstand oder kann ihre Funktion aus einem andern Grund nicht wahrnehmen, so übernimmt die von der Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats bestimmte Stellvertretung diese Aufgabe.

2. Jede schriftliche Prüfung wird vom Mitglied der Maturitätskommission, welches an der entsprechenden mündlichen Prüfung als Expertin oder Experte eingesetzt wird, kontrolliert.

3. Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Maturitätskommission zur Genehmigung unterbreitet.

Benotung der Prüfungen

1. Die mündlichen Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder dem zuständigen Examinator bewertet.

2. Die Examinatorin oder der Examinator schlägt der Expertin oder dem Experten die Note vor. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt das Mittel als Antrag an die Maturitätskommission.

3. ...

Maturitätsnoten

1. Die Leistungen in den für die Erteilung der Maturität massgeblichen Fächern (Maturitätsfächern) werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Maturitätsnoten

1. Für die Berechnung der Maturanote gilt grundsätzlich die Formel: zweimal die Jahresnote (in Zehnteln) + Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) dividiert durch 4.

2. Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Musik» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Musiktheorie» und einem Fünftel der Note «Instrumental- bzw. Vokalunterricht».

3. Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Wirtschaft und Recht» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Wirtschaft und Recht» und einem Fünftel der Note «Statistik».

Maturitätsnoten

1. Die übrigen Fächer werden aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr bewertet, in dem das Fach unterrichtet worden ist.

Maturitätsnoten

1. Die Note der Maturaarbeit wird gleich behandelt wie die Note eines Maturafachs.

2. Der Mittelschulrat erlässt ein besonderes Reglement über die Maturaarbeit.

Maturitätsnoten

1. Ergibt die Berechnung der Maturitätsnoten einen Wert, der genau zwischen einer halben und einer ganzen Note liegt, entscheidet die Jahresnote über die Auf- oder Abrundung.

Erteilung der Maturität

1. Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.

2. Grundlagenfächer sind

a) Deutsch

b) Französisch oder Italienisch

c) Englisch

d) Mathematik

e) Biologie

f) Chemie

g) Physik

h) * Geschichte

i) Geographie

j) Bildnerisches Gestalten oder Musik

k) Philosophie

3. Als Schwerpunktfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (SR 413.11) aufgelisteten Fächer angeboten werden.

4. Als Ergänzungsfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (SR 413.11) aufgelisteten Fächer angeboten werden.

4a Zusätzlich ist eine Einführung in Wirtschaft und Recht obligatorisch.

5. Die Schwerpunktfächer und die Ergänzungsfächer werden nur geführt, wenn sich genügend Schülerinnen und Schüler dafür anmelden. Niemand kann beanspruchen, dass sie oder er ein solches Fach tatsächlich besuchen kann.

Erteilung der Maturität

1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss Artikel 30

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden

Erteilung der Maturität

1. Wer die Maturität gemäss Artikel 31 nicht besteht, kann die Prüfungen nach der Repetition des wesentlichen Teils des Unterrichts der letzten Klasse der Mittelschule einmal wiederholen.

Erteilung der Maturität

1. Der Maturitätsausweis enthält

a) die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Uri»

b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»

c) den Namen «Kantonale Mittelschule Uri»

d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers

e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat

f) * die Noten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 30 Absatz 1

g) * das Thema und die Gesamtnote der Maturaarbeit

h) die Note für das eidgenössisch vorgeschriebene Fach Sport

i) die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und der Rektorin oder des Rektors der Kantonalen Mittelschule Uri

Erteilung der Maturität

1. Die Mittelschule bewahrt die Akten der Maturitätsprüfungen während 10 Jahren im Schularchiv auf.

Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Maturitätskommission Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen und Entscheide der Maturitätskommission kann innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat erhoben werden.

3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das Reglement vom 18. August 1999 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri wird aufgehoben.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die Änderung vom 24. Januar 2008 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 oder in den Folgejahren die dritte Gymnasialklasse besuchen.

2. Für die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das bisherige Recht.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. In Abweichung der Bestimmungen dieses Reglements finden die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 ausschliesslich schriftlich statt.

2. In Abweichung von Artikel 27 Absatz 1 dieses Reglements berechnen sich die Maturitätsnoten für die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 zu zwei Drittel anhand der Jahresnote (in Zehnteln) und zu einem Drittel anhand der Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe h tritt am 1. August 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Artikel 31 Ingress und Artikel 33 Buchstabe f nicht zehn, sondern neun Maturitätsfächer.

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