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10.2401 CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Schuldienste

Schulsystem - Einzelne Schulangebote
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Artikel 9 Mittelschulverordnung · Schuldienste

1. Die Schule richtet eine Berufs- und Laufbahnberatung ein oder beteiligt sich an bestehenden Diensten.

2. Bei genügendem Bedarf können weitere zweckdienliche Schuldienste bereitgestellt werden.

3. Die Bereitstellung der Schuldienste erfolgt, soweit als möglich, in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen oder privaten und öffentlichen Einrichtungen. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

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