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Artikel 8 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Begabtenförderung

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Artikel 8 Mittelschulverordnung · Begabtenförderung

1. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 12 Absatz 1 der Schulverordnung (RB [10.1115](https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.1115/de)). Ergänzend dazu besteht die Möglichkeit, die Maturitätsprüfung in einzelnen oder allen Fächern vorzeitig abzulegen.

2. Der Mittelschulrat bewilligt entsprechende Gesuche um Begabtenförderung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und der Lehrperson. Anträge Unmündiger bedürfen der Zustimmung der Eltern.

3. Der Mittelschulrat zieht bei seinem Entscheid Sachverständige bei.

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