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Artikel 7 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Weiterbildungsschule (WS)

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Artikel 7 Mittelschulverordnung · Weiterbildungsschule (WS)

1. Die Weiterbildungsschule schliesst an das 3. Jahr der Sekundarstufe I an. Sie dient der vertieften Allgemeinbildung und bereitet auf Berufsbildungen vor, die eine besondere Vorbildung erfordern.

2. Der Erziehungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement, namentlich die Eintrittsvoraussetzungen und die Anforderungen für das Abschlusszeugnis.

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