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10.2401 CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Schulangebote

Schulsystem - Aufbau der Schule
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Artikel 5 Mittelschulverordnung · Schulangebote

1. Die Mittelschule Uri

a) führt ein Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule)

b) führt eine Weiterbildungsschule (WS)

c) unterstützt Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen

d) stellt besondere Schuldienste zur Verfügung

1.1 Übergangsbestimmung: Der Regierungsrat bezeichnet die Klassen des Lehrerinnen- und Lehrerseminars, für die weiterhin die vom Regierungsrat bestimmten Vorschriften der Verordnung über das Mittelschulwesen vom 13. November 1985 (RB 10.2401) gelten.

2. Die Schule kann weitere Schulangebote führen.

3. Die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Schulangebote bedürfen der Zustimmung des Landrates. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.

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