10.2401
CH-UR
Artikel 38 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Rechtsschutz
Rechtsschutz
Artikel 38 Mittelschulverordnung · Rechtsschutz
1. Verfügungen der Mittelschule können mit Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat angefochten werden.
2. Beschwerdeentscheide des Mittelschulrats können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
3. Erstinstanzliche Verfügungen des Mittelschulrats können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.