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10.2401 CH-UR

Artikel 37 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Erziehungsrat

Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
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Artikel 37 Mittelschulverordnung · Erziehungsrat

1. Der Erziehungsrat entscheidet schulpolitische Angelegenheiten für das 1. und 2. Gymnasialjahr. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Volks- und der Mittelschule.

2. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, um die Koordination der Schulsysteme zu gewährleisten.

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