10.2401
CH-UR
Artikel 37 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Erziehungsrat
Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
Artikel 37 Mittelschulverordnung · Erziehungsrat
1. Der Erziehungsrat entscheidet schulpolitische Angelegenheiten für das 1. und 2. Gymnasialjahr. Dabei berücksichtigt er die Interessen der Volks- und der Mittelschule.
2. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, um die Koordination der Schulsysteme zu gewährleisten.