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10.2401 CH-UR

Artikel 36 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Regierungsrat

Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
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Artikel 36 Mittelschulverordnung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die oberste Aufsicht über das Mittelschulwesen aus. Er erfüllt diese Aufgabe durch die zuständige Direktion.

2. Er ist zudem zuständig

a) das Personal der Mittelschule anzustellen, soweit die Anstellung nicht einem Organ der Schule übertragen ist

b) den Voranschlag und die Rechnung dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten

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